10.5101
CH-UR
Artikel 29 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Überwachung
Pflanzenschutz
Artikel 29 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Überwachung
1. Polizeibeamte, Wildhüter, Fischereiaufseher, Forstpersonal sowie mit speziellem Ausweis versehene Beauftragte haben darüber zu wachen, dass die Bestimmungen über den Pflanzenschutz eingehalten werden.
2. Übertretungen haben sie der Polizei anzuzeigen.