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Artikel 28 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Verhaltensregeln

Pflanzenschutz
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Artikel 28 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Verhaltensregeln

1. Es ist verboten, geschützte Pflanzen zu pflücken, auszureissen oder auszugraben, sofern sie nicht künstlich gepflanzt worden sind. Vorschriften des Bundesrechts (SR 451.1) bleiben vorbehalten.

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