10.5101
CH-UR
Artikel 28 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Verhaltensregeln
Pflanzenschutz
Artikel 28 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Verhaltensregeln
1. Es ist verboten, geschützte Pflanzen zu pflücken, auszureissen oder auszugraben, sofern sie nicht künstlich gepflanzt worden sind. Vorschriften des Bundesrechts (SR 451.1) bleiben vorbehalten.