10.5101
CH-UR
Artikel 27 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Geschützte Pflanzen
Pflanzenschutz
Artikel 27 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Geschützte Pflanzen
1. Im Rahmen des Bundesrechts bezeichnet der Regierungsrat die geschützten Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften (RB 10.5121).
2. Er erlässt Ausführungsbestimmungen, trifft die erforderlichen Schutzanordnungen und sorgt dafür, dass die geschützten Pflanzenarten in geeigneter Weise veröffentlicht werden.