10.5101
CH-UR
Artikel 25 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission
Organisation
Artikel 25 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission
1. Der Regierungsrat bestellt als beratendes Organ die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission, die aus mindestens sieben Mitgliedern besteht.
2. Er bezeichnet den Präsidenten. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Die zuständige Direktion führt das Sekretariat.
3. Die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission wirkt mit bei der Aufklärung, Information und Förderung des Verständnisses für die Belange des Natur- und Heimatschutzes. Sie berät den Regierungsrat, die zuständige Direktion und die Gemeinden in Fragen des Natur- und Heimatschutzes. Soweit tunlich und möglich kann sie auch Private beraten.