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Artikel 24 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Zuständige Direktion

Organisation
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Artikel 24 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Zuständige Direktion

1. Die zuständige Direktion übt die unmittelbare Aufsicht aus über den Natur- und Heimatschutz in den Gemeinden.

2. Sie sorgt für die Koordination der Schutzmassnahmen, die mehrere Gemeinden berühren, sowie für die Verbindung und Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Amtsstellen und Kommissionen für Natur- und Heimatschutz.

3. Die zuständige Direktion beantragt dem Regierungsrat jene Schutzmassnahmen, für die er zuständig ist.

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