Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.5101 CH-UR

Artikel 23 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Regierungsrat

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 23 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ist oberste Aufsichtsbehörde im Bereich des Natur- und Heimatschutzes.

2. Er ist verantwortlich für Schutzobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung.

3. Der Regierungsrat ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz (SR 451.1).

← Artikel 22 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz Geltungsbereich und Zweck Artikel 24 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →