Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.5101 CH-UR

Artikel 22 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Gemeinde

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 22 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Gemeinde

1. Die Gemeinde trägt die Verantwortung für einen wirksamen Natur- und Heimatschutz, soweit es sich um Schutzobjekte von lokaler Bedeutung handelt.

2. Für Schutzobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung kann sie dem Regierungsrat Schutzmassnahmen beantragen.

3. Wo dieses Gesetz die Gemeinden zuständig erklärt, ist der Gemeinderat berechtigt und verpflichtet, zu handeln. Die Gemeindesatzung kann hiefür ein anderes Gemeindeorgan bestimmen.

← Artikel 21 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz Geltungsbereich und Zweck Artikel 23 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →