10.5101
CH-UR
Artikel 22 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Gemeinde
Organisation
Artikel 22 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Gemeinde
1. Die Gemeinde trägt die Verantwortung für einen wirksamen Natur- und Heimatschutz, soweit es sich um Schutzobjekte von lokaler Bedeutung handelt.
2. Für Schutzobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung kann sie dem Regierungsrat Schutzmassnahmen beantragen.
3. Wo dieses Gesetz die Gemeinden zuständig erklärt, ist der Gemeinderat berechtigt und verpflichtet, zu handeln. Die Gemeindesatzung kann hiefür ein anderes Gemeindeorgan bestimmen.