10.5101
CH-UR
Artikel 21 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Bewilligungs- und Anzeigepflicht
Schutzmassnahmen - Historische Funde
Artikel 21 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Bewilligungs- und Anzeigepflicht
1. Ausgrabungen von historisch und naturwissenschaftlich bedeutsamen Objekten bedürfen der Bewilligung der zuständigen Direktion, welche die entsprechenden Bedingungen und Auflagen aufstellt.
2. Wissenschaftliche Funde im Sinne von Artikel 724 ZGB sind der zuständigen Direktion sofort anzuzeigen. Der Fundort darf nicht verändert werden, bis er sachverständig untersucht worden ist. Der Regierungsrat trifft die erforderlichen Entscheidungen.