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Artikel 20 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Verzeichnis der Schutzmassnahmen

Schutzmassnahmen - Schutzverzeichnisse
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Artikel 20 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Verzeichnis der Schutzmassnahmen

1. Die zuständige Direktion führt ein Verzeichnis aller rechtskräftigen Schutzmassnahmen. Sie veröffentlicht das Verzeichnis und dessen Änderungen im Amtsblatt.

2. Die Gemeinden melden der zuständigen Direktion unverzüglich die Schutzmassnahmen, die sie getroffen haben.

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