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Artikel 19 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Kantonales Schutzinventar: Wirkung

Schutzmassnahmen - Schutzverzeichnisse
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Artikel 19 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Kantonales Schutzinventar: Wirkung

1. Das Schutzinventar hat hinweisenden Charakter.

2. Es dient den zuständigen Behörden als Grundlage, um allfällige Schutzmassnahmen nach diesem Gesetz zu treffen.

3. Soll ein Schutzobjekt, das zwar im Schutzinventar enthalten ist, für das aber keine Schutzmassnahmen getroffen worden sind, nachhaltig verändert werden, hat die Gemeinde das der zuständigen Direktion vor der Veränderung des Schutzobjektes zu melden.

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