10.5101
CH-UR
Artikel 18 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Kantonales Schutzinventar: Verfahren
Schutzmassnahmen - Schutzverzeichnisse
Artikel 18 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Kantonales Schutzinventar: Verfahren
1. Bevor ein Schutzobjekt in das kantonale Schutzinventar aufgenommen oder daraus gestrichen wird, sind der Eigentümer und die betreffende Gemeinde anzuhören. Schutzobjekte, die in einem Bundesinventar aufgeführt sind, werden jedoch ohne weiteres in das kantonale Schutzinventar aufgenommen.
2. Das kantonale Schutzinventar und dessen Änderungen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.