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Artikel 17 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Kantonales Schutzinventar: Inhalt

Schutzmassnahmen - Schutzverzeichnisse
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Artikel 17 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Kantonales Schutzinventar: Inhalt

1. Der Regierungsrat erlässt ein kantonales Inventar jener Schutzobjekte, die er als schutzwürdig erachtet.

2. Schutzobjekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar aufgeführt sind, gelten ohne weiteres als Bestandteil des kantonalen Inventars und sind im kantonalen Verzeichnis aufzunehmen.

3. Das kantonale Schutzinventar ist nicht abschliessend. Es kann jederzeit ergänzt oder geändert werden.

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