Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.5101 CH-UR

Artikel 16 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Heimschlagsrecht

Schutzmassnahmen - Wirkung der Schutzmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 16 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Heimschlagsrecht

1. Der Eigentümer des unter Schutz gestellten Objektes kann verlangen, dass es vom Gemeinwesen, das die Schutzmassnahme getroffen hat, erworben werde, wenn ihn die Schutzverfügung wie eine Enteignung trifft. Der Erwerbspreis entspricht der Enteignungsentschädigung, die nach den Regeln des Enteignungsverfahrens (RB 3.3211) zu ermitteln ist.

← Artikel 15 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz Geltungsbereich und Zweck Artikel 17 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →