10.5101
CH-UR
Artikel 16 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Heimschlagsrecht
Schutzmassnahmen - Wirkung der Schutzmassnahmen
Artikel 16 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Heimschlagsrecht
1. Der Eigentümer des unter Schutz gestellten Objektes kann verlangen, dass es vom Gemeinwesen, das die Schutzmassnahme getroffen hat, erworben werde, wenn ihn die Schutzverfügung wie eine Enteignung trifft. Der Erwerbspreis entspricht der Enteignungsentschädigung, die nach den Regeln des Enteignungsverfahrens (RB 3.3211) zu ermitteln ist.