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10.5101 CH-UR

Artikel 14 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Bewilligungsverfahren

Schutzmassnahmen - Wirkung der Schutzmassnahmen
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Artikel 14 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Bewilligungsverfahren

1. Betrifft die beabsichtigte Massnahme ein Schutzobjekt von nationaler oder von regionaler Bedeutung, erteilt der Regierungsrat die Bewilligung, andernfalls die Gemeinde.

2. Bewilligungen der Gemeinde sind der zuständigen Direktion mitzuteilen. Dieser steht das Recht zu, den Entscheid beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde anzufechten.

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