10.5101
CH-UR
Artikel 13 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Bewilligungspflicht
Schutzmassnahmen - Wirkung der Schutzmassnahmen
Artikel 13 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Bewilligungspflicht
1. Massnahmen, die ein Schutzobjekt nachhaltig verändern, sind bewilligungspflichtig.
2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die angestrebten Massnahmen den Schutzzielen und den Schutzbestimmungen für das betreffende Schutzobjekt nicht widersprechen und keine anderen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts verletzen.