Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.5101 CH-UR

Artikel 12 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Anmerkung im Grundbuch

Schutzmassnahmen - Erlass von Schutzmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 12 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Anmerkung im Grundbuch

1. Schutzmassnahmen, die nicht Fahrnis betreffen, sind mit den für sie geltenden Schutzzielen und Schutzbestimmungen als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Artikel 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch anzumerken.

← Artikel 11 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz Geltungsbereich und Zweck Artikel 13 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →