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Artikel 11 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Verfahren

Schutzmassnahmen - Erlass von Schutzmassnahmen
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Artikel 11 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Verfahren

1. Schutzmassnahmen für ein Gebiet sind nach den Vorschriften des Baugesetzes (RB [40.1111](https://rechtsbuch.ur.ch/data/40.1111/de)) über den Erlass von Quartierplänen oder als Bestandteil eines Zonenplanes zu treffen.

2. Schutzmassnahmen für einzelne Objekte werden durch Verfügung nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB [2.2345](https://rechtsbuch.ur.ch/data/2.2345/de)) getroffen.

3. Bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, können Schutzmassnahmen für zwei Jahre vorsorglich wirksam erklärt werden. Die vorsorgliche Wirkung kann längstens um ein Jahr verlängert werden.

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