10.5101
CH-UR
Artikel 10 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Zuständigkeit
Schutzmassnahmen - Erlass von Schutzmassnahmen
Artikel 10 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Zuständigkeit
1. Schutzmassnahmen für Schutzobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung erlässt der Regierungsrat, solche für Schutzobjekte von lokaler Bedeutung die betreffende Gemeinde.
2. Ist streitig, ob einem Schutzobjekt nationale, regionale oder lokale Bedeutung zukommt, entscheidet der Regierungsrat.
3. Unterlässt es eine Gemeinde, für Schutzobjekte von lokaler Bedeutung rechtzeitig genügende Schutzmassnahmen zu treffen, werden solche vom Regierungsrat angeordnet, nachdem er die Gemeinde angehört hat. Die so getroffenen Schutzmassnahmen gelten als solche der betreffenden Gemeinde.