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10.5101 CH-UR

Artikel 1 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz

Geltungsbereich und Zweck
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Artikel 1 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz

1. Dieses Gesetz bezweckt, schützenswerte Landschaften, Erholungsräume und Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler und deren Umgebung zu schonen, und, wo das Schutzinteresse überwiegt, zu erhalten.

2. Darüber hinaus regelt das Gesetz den Schutz wildwachsender Pflanzen, deren Lebensraum und den Lebensraum freilebender Tiere.

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