Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.4211 CH-UR

Artikel 9 Gesetz über die finanzielle Unterstützung des Schwimmbads Altdorf (Schwimmbadfinanzierungsgesetz) - Leistungen aus dem Fonds

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 9 Schwimmbadfinanzierungsgesetz · Leistungen aus dem Fonds

1. Leistungen aus dem Schwimmbadfonds werden unter der Bedingung gewährt, dass die Gemeinden gemeinsam mindestens eine Person in den Verwaltungsrat des Schwimmbads Altdorf wählen dürfen.

2. Leistungen aus dem Schwimmbadfonds werden ausschliesslich für gebundene Ausgaben, die zur Substanzerhaltung des Schwimmbads Altdorf beitragen, ausgerichtet. Von Fondsleistungen ausgeschlossen sind somit insbesondere die Finanzierung von Betriebs- und Unterhaltskosten sowie neue Investitionen.

3. Der Regierungsrat verfügt über den Schwimmbadfonds.

← Artikel 8 Schwimmbadfinanzierungsgesetz Gesetz über die finanzielle Unterstützung des Schwimmbads Altdorf (Schwimmbadfinanzierungsgesetz) - Zweck Artikel 10 Schwimmbadfinanzierungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →