10.4211
CH-UR
Artikel 9 Gesetz über die finanzielle Unterstützung des Schwimmbads Altdorf (Schwimmbadfinanzierungsgesetz) - Leistungen aus dem Fonds
Artikel 9 Schwimmbadfinanzierungsgesetz · Leistungen aus dem Fonds
1. Leistungen aus dem Schwimmbadfonds werden unter der Bedingung gewährt, dass die Gemeinden gemeinsam mindestens eine Person in den Verwaltungsrat des Schwimmbads Altdorf wählen dürfen.
2. Leistungen aus dem Schwimmbadfonds werden ausschliesslich für gebundene Ausgaben, die zur Substanzerhaltung des Schwimmbads Altdorf beitragen, ausgerichtet. Von Fondsleistungen ausgeschlossen sind somit insbesondere die Finanzierung von Betriebs- und Unterhaltskosten sowie neue Investitionen.
3. Der Regierungsrat verfügt über den Schwimmbadfonds.