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Artikel 8 Gesetz über die finanzielle Unterstützung des Schwimmbads Altdorf (Schwimmbadfinanzierungsgesetz) - Anschubfinanzierung

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Artikel 8 Schwimmbadfinanzierungsgesetz · Anschubfinanzierung

1. Zur Anschubfinanzierung kann der Kanton dem Schwimmbadfonds zinslose Darlehen gewähren.

2. Die Rückzahlung dieser Darlehen erfolgt durch Verrechnung mit den Kantonsbeiträgen gemäss Artikel 5.

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