10.4211
CH-UR
Artikel 8 Gesetz über die finanzielle Unterstützung des Schwimmbads Altdorf (Schwimmbadfinanzierungsgesetz) - Anschubfinanzierung
Artikel 8 Schwimmbadfinanzierungsgesetz · Anschubfinanzierung
1. Zur Anschubfinanzierung kann der Kanton dem Schwimmbadfonds zinslose Darlehen gewähren.
2. Die Rückzahlung dieser Darlehen erfolgt durch Verrechnung mit den Kantonsbeiträgen gemäss Artikel 5.