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Artikel 7 Gesetz über die finanzielle Unterstützung des Schwimmbads Altdorf (Schwimmbadfinanzierungsgesetz) - Anpassung der Beiträge

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Artikel 7 Schwimmbadfinanzierungsgesetz · Anpassung der Beiträge

1. Der Regierungsrat legt dem Landrat alle vier Jahre einen Bericht über die Situation des Schwimmbadfonds, der getätigten und der geplanten Ausgaben vor, erstmals im Jahr 2020. Gestützt auf diesen Bericht kann der Landrat die Beiträge für den Schwimmbadfonds wie folgt anpassen

a) Die Beiträge haben sich am Investitionsbedarf des Schwimmbads für die nächsten vier Jahre zu orientieren.

b) Die Referenzgrösse für die jährlichen Investitionen bis zur endgültigen Einstellung des Schwimmbadbetriebs beträgt 460'000 Franken. Das Total der Gemeinde- und Kantonsbeiträge darf diese Grösse nach Berücksichtigung der Teuerung höchstens um 25 Prozent über- oder unterschreiten.

c) Das Verhältnis zwischen den Beiträgen pro Einwohnerin oder Einwohner (Art. 4 Abs. 3) und zwischen den Gemeindebeiträgen und dem Kantonsbeitrag (Art. 5) muss gleich bleiben.

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