10.4211
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über die finanzielle Unterstützung des Schwimmbads Altdorf (Schwimmbadfinanzierungsgesetz) - Erhebung der Beiträge
Artikel 6 Schwimmbadfinanzierungsgesetz · Erhebung der Beiträge
1. Die zuständige Direktion berechnet die Höhe der Beiträge jeweils für vier Jahre anhand des Durchschnitts der ständigen Wohnbevölkerung der letzten vier Jahre.
2. Sie stellt die Beiträge jährlich zu Beginn des Jahrs in Rechnung, erstmals im Jahr 2017.
3. Bei der Neufestlegung alle vier Jahre passt sie die Beiträge der Teuerung an (Basis: Zürcher Baukostenindex vom 1. Januar 2017).