10.4113
CH-UR
Artikel 5 Reglement über die Förderung des Sports (Sportreglement) - Beiträge an Organisationen
Sportförderung - Jugendförderung
Artikel 5 Sportreglement · Beiträge an Organisationen
1. Private Organisationen, die sich der Sportförderung von Kindern und Jugendlichen widmen und regelmässige Trainings für Kinder und Jugendliche durchführen, erhalten für die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ab dem Jahr, in dem die Schulpflicht beginnt, bis Ende des Jahrs, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird, einen Beitrag. Der Beitrag pro Jahr beträgt 5 Franken pro Teilnehmerin und Teilnehmer und 45 Rappen pro Teilnehmerin und Teilnehmer und Trainingsstunde.