Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.4113 CH-UR

Artikel 4 Reglement über die Förderung des Sports (Sportreglement) - Beiträge an kantonale und regionale Jugendsportanlässe

Sportförderung - Jugendförderung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 4 Sportreglement · Beiträge an kantonale und regionale Jugendsportanlässe

1. Beiträge an kantonale und regionale Jugendsportanlässe gemäss Artikel 8 der Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung, RB 10.4111) werden ausgerichtet, wenn die Abteilung Sport als Organisatorin oder Mitorganisatorin auftritt oder der Anlass kantonaler Natur ist, eine grosse Breitenwirkung hat, mehrere Sportarten umfasst und mehrere Tage dauert.

2. Beiträge an nationale Jugend-Sportlager können gewährt werden, wenn das entsprechende Lager eine Breitensportförderung zum Ziel hat. Beiträge können auch Organisationen gewährt werden, die Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen. Der Beitrag berücksichtigt die Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Uri.

3. Für Anlässe im Rahmen der Urner Schulsportmeisterschaften wird ein Grundbeitrag von 700 Franken und von 3 Franken pro teilnehmende Person ausgerichtet. Für die Teilnahme an schweizerischen Schulsportmeisterschaften übernimmt der Kanton die Kosten der Reise und der Anmeldegebühren und beteiligt sich mit 5 Franken pro Person an den Kosten der Verpflegung.

← Artikel 3b Sportreglement Reglement über die Förderung des Sports (Sportreglement) - Anforderungen an Organisationen Artikel 5 Sportreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →