Artikel 4 Reglement über die Förderung des Sports (Sportreglement) - Beiträge an kantonale und regionale Jugendsportanlässe
Artikel 4 Sportreglement · Beiträge an kantonale und regionale Jugendsportanlässe
1. Beiträge an kantonale und regionale Jugendsportanlässe gemäss Artikel 8 der Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung, RB 10.4111) werden ausgerichtet, wenn die Abteilung Sport als Organisatorin oder Mitorganisatorin auftritt oder der Anlass kantonaler Natur ist, eine grosse Breitenwirkung hat, mehrere Sportarten umfasst und mehrere Tage dauert.
2. Beiträge an nationale Jugend-Sportlager können gewährt werden, wenn das entsprechende Lager eine Breitensportförderung zum Ziel hat. Beiträge können auch Organisationen gewährt werden, die Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen. Der Beitrag berücksichtigt die Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Uri.
3. Für Anlässe im Rahmen der Urner Schulsportmeisterschaften wird ein Grundbeitrag von 700 Franken und von 3 Franken pro teilnehmende Person ausgerichtet. Für die Teilnahme an schweizerischen Schulsportmeisterschaften übernimmt der Kanton die Kosten der Reise und der Anmeldegebühren und beteiligt sich mit 5 Franken pro Person an den Kosten der Verpflegung.