10.4113
CH-UR
Artikel 3b Reglement über die Förderung des Sports (Sportreglement) - Jugend-Ausdauertest
Sportförderung - Jugendförderung
Artikel 3b Sportreglement · Jugend-Ausdauertest
1. In Ergänzung zum Programm Jugend und Sport des Bunds richtet der Kanton Beiträge an Jugend-Ausdauertests aus.
2. Der Beitrag beträgt pro teilnehmende Person im Alter zwischen sieben und 20 Jahren 3 Franken.
3. Beitragsberechtigt sind Jugend-Ausdauertests, wenn ihnen eine körperlich intensive Leistung über einen längeren Zeitrahmen zugrunde liegt. Die Abteilung Sport definiert die beitragsberechtigten Disziplinen und die einzuhaltenden Rahmenbedingungen.