10.4113
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die Förderung des Sports (Sportreglement) - Kindersport: Beiträge
Sportförderung - Jugendförderung
Artikel 3 Sportreglement · Kindersport: Beiträge
1. Beiträge an private Organisationen, die sich der Sportförderung von Kindern widmen, werden ausgerichtet, wenn
a) das Sportprogramm von der Abteilung Sport genehmigt ist
b) die Leiterinnen und Leiter über eine besondere, auf die Altersstufe und das Programm ausgerichtete Aus- oder Weiterbildung verfügen
c) das Sportprogramm mindestens eine Aktivität pro Woche während mindestens 15 Wochen umfasst. Begründete Unterbrüche sind zulässig
d) die entsprechenden Weisungen des Bundes eingehalten werden
e) die entsprechende Schule als Mitorganisatorin auftritt und das Sportprogramm vor oder anschliessend an den schulischen Unterricht stattfindet
2. Pro gehaltene Lektion wird ein Beitrag von 20 Franken ausgerichtet.