10.4113
CH-UR
Artikel 22 Reglement über die Förderung des Sports (Sportreglement) - Aufgaben der Sportkommission
Organisation
Artikel 22 Sportreglement · Aufgaben der Sportkommission
1. Die Sportkommission berät den Regierungsrat, die Bildungs- und Kulturdirektion und die Abteilung Sport in allen Fragen des Sports und der Sportförderung.
2. Zudem hat sie
a) der Bildungs- und Kulturdirektion Anträge für die Ausrichtung von Beiträgen zu unterbreiten
b) periodisch Ehrungen von Sportlerinnen und Sportlern zu organisieren