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Artikel 22 Reglement über die Förderung des Sports (Sportreglement) - Aufgaben der Sportkommission

Organisation
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Artikel 22 Sportreglement · Aufgaben der Sportkommission

1. Die Sportkommission berät den Regierungsrat, die Bildungs- und Kulturdirektion und die Abteilung Sport in allen Fragen des Sports und der Sportförderung.

2. Zudem hat sie

a) der Bildungs- und Kulturdirektion Anträge für die Ausrichtung von Beiträgen zu unterbreiten

b) periodisch Ehrungen von Sportlerinnen und Sportlern zu organisieren

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