10.4113
CH-UR
Artikel 20 Reglement über die Förderung des Sports (Sportreglement) - Vollzug
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 20 Sportreglement · Vollzug
1. Beiträge, deren Höhe sich eindeutig aus diesem Reglement ergibt, verfügt die Bildungs- und Kulturdirektion.
2. Beiträge, bei denen nach diesem Reglement ein Ermessensspielraum besteht, verfügt bis zu einem Betrag von 12'000 Franken die Bildungs- und Kulturdirektion, darüber der Regierungsrat.