Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.4113 CH-UR

Artikel 20 Reglement über die Förderung des Sports (Sportreglement) - Vollzug

Finanzielle Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 20 Sportreglement · Vollzug

1. Beiträge, deren Höhe sich eindeutig aus diesem Reglement ergibt, verfügt die Bildungs- und Kulturdirektion.

2. Beiträge, bei denen nach diesem Reglement ein Ermessensspielraum besteht, verfügt bis zu einem Betrag von 12'000 Franken die Bildungs- und Kulturdirektion, darüber der Regierungsrat.

← Artikel 19 Sportreglement Reglement über die Förderung des Sports (Sportreglement) - Anforderungen an Organisationen Artikel 21 Sportreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →