10.4113
CH-UR
Artikel 19 Reglement über die Förderung des Sports (Sportreglement) - Auszahlung und Rückforderung von Beiträgen
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 19 Sportreglement · Auszahlung und Rückforderung von Beiträgen
1. Beiträge an private Organisationen nach Artikel 5, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 14 Absatz 1 und 2 und Artikel 15 werden einmal jährlich auf entsprechendes Gesuch hin ausbezahlt. Die Abteilung Sport stellt die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung, prüft die Eingaben und stellt der Bildungs- und Kulturdirektion einen Auszahlungsantrag.
2. Gesuche nach Artikel 7, Artikel 7a, Artikel 12, Artikel 13 und Artikel 17 können im Einzelfall bei der Abteilung Sport eingereicht werden. Gesuche sind in der Regel einzureichen, bevor die entsprechenden Massnahmen umgesetzt werden.
3. Für nicht fristgerecht eingereichte Gesuche werden keine Beiträge ausgerichtet. Beiträge, die zu Unrecht bezogen wurden, werden zurückgefordert.