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Artikel 18 Reglement über die Förderung des Sports (Sportreglement)

Sportförderung - Sport von Menschen mit einer Behinderung
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Artikel 18 Sportreglement

1. Sportliche Aktivitäten von Menschen mit einer Behinderung werden nach den Bestimmungen dieses Reglements unterstützt.

2. Der Regierungsrat und die Bildungs- und Kulturdirektion können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten abweichend von den Bestimmungen dieses Reglements weitere sportliche Aktivitäten unterstützen, soweit das angebracht erscheint.

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