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Artikel 17 Reglement über die Förderung des Sports (Sportreglement) - Beiträge an Sportanlässe

Sportförderung - Weitere Förderungsmassnahmen
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Artikel 17 Sportreglement · Beiträge an Sportanlässe

1. An private Organisationen, die kantonale, regionale und nationale Sportanlässe im Kanton Uri durchführen, können Pauschalbeiträge von 300 Franken bis 3'000 Franken ausgerichtet werden. An private Organisationen, die internationale Sportanlässe im Kanton Uri durchführen, können Pauschalbeiträge bis 10'000 Franken ausgerichtet werden.

2. Ist ein Anlass im Kanton Uri geplant und muss dieser aus Gründen der Witterung (beispielsweise wegen Schneemangels) an einen ausserkantonalen Ort verlegt werden, werden gleichwohl Beiträge ausgerichtet.

3. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach einem Punktesystem, das die Dauer des Sportanlasses, die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Höhe des für den entsprechenden Sportanlass üblichen finanziellen Aufwands berücksichtigt. In besonderen Fällen können höhere Beiträge gewährt werden. Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt das Punktesystem.

4. Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn bereits ein Beitrag nach Artikel 4 gewährt wird oder wenn es sich um Sportanlässe im Rahmen des ordentlichen Meisterschaftsbetriebs oder um solche mit vereinsinterner Ausrichtung handelt wie Klubrennen, Grümpelturniere, Sponsorenläufe und dergleichen.

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