10.4113
CH-UR
Artikel 16 Reglement über die Förderung des Sports (Sportreglement) - Beiträge an Sportverbände
Sportförderung - Weitere Förderungsmassnahmen
Artikel 16 Sportreglement · Beiträge an Sportverbände
1. Private Sportverbände erhalten einen aktivitätsbezogenen Beitrag. Die Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den entsprechenden privaten Sportverbänden Leistungsvereinbarungen ab. Die Leistungsvereinbarungen regeln die Art der Leistung und deren Abgeltung.
2. In Abweichung zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a können auch Vereinbarungen mit Zentralschweizer Sportorganisationen abgeschlossen werden, die ihren Sitz nicht im Kanton Uri haben, sofern sie eigene Nachwuchskader führen, an welchen Sportlerinnen und Sportler aus dem Kanton Uri angemessen beteiligt sind.