Artikel 15 Reglement über die Förderung des Sports (Sportreglement) - Beiträge an die Anschaffung von Sportmaterial
Artikel 15 Sportreglement · Beiträge an die Anschaffung von Sportmaterial
1. An Sportmaterial von privaten Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, das direkt der Ausübung der entsprechenden Sportart dient, wird ein Beitrag von 30 Prozent ausgerichtet.
2. Massgebend für die Beitragsberechnung ist der Rechnungsbetrag.
3. Ausgeschlossen sind Beiträge an die Anschaffung von persönlichen und privaten Ausrüstungsgegenständen wie Mountainbikes und Strassenvelos, Rackets, Skis, Snowboards, persönliche Waffen, persönliche Sport- und Spielgeräte aller Art sowie Bekleidungen aller Art.
4. An Sportmaterial, das von Gemeinden angeschafft wird, wird ein Beitrag von 30 Prozent ausgerichtet, wenn dieses Material dem organisierten Vereinssport oder dem ungebundenen Freizeitsport unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
5. Nicht als Sportmaterial gelten fest installierte Bestandteile von Sportanlagen wie Reck, Ringe, Sprossenwand, Kletterwand, Geräte mit Boden-, Wand- oder Deckenverankerungen oder fest montierte Aussengeräte und Ersatzteile.