10.4113
CH-UR
Artikel 13 Reglement über die Förderung des Sports (Sportreglement) - Beiträge an die Erstellung und Sanierung von Sportanlagen und Anlageteilen: zinslose Darlehen
Sportförderung - Weitere Förderungsmassnahmen
Artikel 13 Sportreglement · Beiträge an die Erstellung und Sanierung von Sportanlagen und Anlageteilen: zinslose Darlehen
1. Für die Erstellung und Sanierung von Sportanlagen oder Anlageteilen und für die Anschaffung von Sportgeräten können die Beträge in Form von zinslosen Darlehen gewährt werden.
2. Der Darlehensanteil beträgt maximal 40 Prozent der Differenz aus den anrechenbaren Bruttobaukosten abzüglich der Beiträge der öffentlichen Hand, höchstens jedoch 100'000 Franken.
3. Private Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, die für dasselbe Vorhaben Darlehen des Bundes auslösen können, erhalten kein Darlehen nach dieser Bestimmung.
4. Die Rückzahlung wird in einem besonderen Darlehensvertrag geregelt.