Artikel 12 Reglement über die Förderung des Sports (Sportreglement) - Beiträge an die Erstellung und Sanierung von Sportanlagen und Anlageteilen: Grundsatz
Artikel 12 Sportreglement · Beiträge an die Erstellung und Sanierung von Sportanlagen und Anlageteilen: Grundsatz
1. Beiträge an die Erstellung und Sanierung von Sportanlagen oder Anlageteilen werden ausgerichtet, wenn die Anlage hauptsächlich dem organisierten Vereinssport oder dem ungebundenen Freizeitsport dient, die massgebenden Vorschriften eingehalten werden und die Finanzierung und Tragbarkeit sichergestellt sind.
2. Die Höhe des Beitrags richtet sich insbesondere nach folgenden Kriterien: regionale Ausrichtung, Funktionalität, nachhaltiges Energiekonzept, kostengünstige Bauweise und Verfügbarkeit.
3. An die Erstellung und Sanierung von Sportanlagen oder Anlageteilen wird ein Beitrag von 10 bis 20 Prozent der anrechenbaren Bruttobausumme ausgerichtet, höchstens jedoch 200'000 Franken sowie 5 Franken pro ausgewiesene Frondienststunde.
4. Nicht beitragsberechtigt sind die Erstellung und Sanierung von Sportanlagen oder Anlageteilen, die aufgrund eines gesetzlichen Auftrags durchzuführen sind, vorwiegend kommerziellen Zwecken dienen oder aus Überlegungen des Umweltschutzes abzulehnen sind. Nicht beitragsberechtigt sind zudem bauliche Massnahmen und Sanierungen, die aufgrund der Umweltgesetzgebung ausgeführt werden müssen.
5. Gesuche um Beiträge sind vor Baubeginn einzureichen.