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Artikel 11 Reglement über die Förderung des Sports (Sportreglement) - Beiträge an die Ausbildungskosten von Leitungspersonen

Sportförderung - Weitere Förderungsmassnahmen
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Artikel 11 Sportreglement · Beiträge an die Ausbildungskosten von Leitungspersonen

1. An die Ausbildungskosten von Personen, die in privaten Sportverbänden, Sportvereinen und anderen Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, Führungs-, Ausbildungs- und Wettkampfleitungsaufgaben wahrnehmen, wird pro Halbtag ein Beitrag von bis zu 75 Franken ausgerichtet, höchstens jedoch 750 Franken pro Ausbildung.

2. Anrechenbar sind die reinen Kurskosten gemäss Kursausschreibung, ohne Spesen und weitere Auslagen.

3. Ein Beitrag wird nur ausgerichtet, wenn die Ausbildung direkt mit den Führungs- und Ausbildungsaufgaben dieser Person zusammenhängt und einen Bezug zur entsprechenden Sportart aufweist. Der Beitrag wird der Organisation ausgerichtet, bei der die betreffende Person Mitglied ist.

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