Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.4113 CH-UR

Artikel 10 Reglement über die Förderung des Sports (Sportreglement) - Organisation von Kursen durch die Abteilung Sport

Sportförderung - Weitere Förderungsmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 10 Sportreglement · Organisation von Kursen durch die Abteilung Sport

1. Die Abteilung Sport kann bei entsprechendem Bedarf allein oder in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, Kurse für Personen organisieren, die Führungs- und Ausbildungsaufgaben in privaten Sportverbänden, Sportvereinen und andern Organisationen wahrnehmen, die sich der Sportförderung widmen.

2. Erfolgt die Organisation in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, können diesen Beiträge an die Unkosten gewährt werden.

← Artikel 9 Sportreglement Reglement über die Förderung des Sports (Sportreglement) - Anforderungen an Organisationen Artikel 11 Sportreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →