10.4113
CH-UR
Artikel 10 Reglement über die Förderung des Sports (Sportreglement) - Organisation von Kursen durch die Abteilung Sport
Sportförderung - Weitere Förderungsmassnahmen
Artikel 10 Sportreglement · Organisation von Kursen durch die Abteilung Sport
1. Die Abteilung Sport kann bei entsprechendem Bedarf allein oder in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, Kurse für Personen organisieren, die Führungs- und Ausbildungsaufgaben in privaten Sportverbänden, Sportvereinen und andern Organisationen wahrnehmen, die sich der Sportförderung widmen.
2. Erfolgt die Organisation in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, können diesen Beiträge an die Unkosten gewährt werden.