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Artikel 7 Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung) - Jugend und Sport

Sportförderung - Jugendförderung
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Artikel 7 Sportverordnung · Jugend und Sport

1. Der Kanton führt «Jugend und Sport (J+S)» unter der Leitung des Bundes durch. Er arbeitet dabei mit den Schulen und den interessierten Verbänden, Vereinen und Jugendorganisationen zusammen.

2. Der Kanton beteiligt sich im Rahmen des Bundesrechts an den Kosten von J+S, soweit sie nicht durch den Bund getragen werden. Er beteiligt sich namentlich an den Betriebskosten von J+S und an den unter seiner Verantwortung durchgeführten Angeboten der Kaderbildung. Dazu führt er eine für J+S zuständige Stelle. Für den Betrieb von J+S schliesst er eine Haftpflichtversicherung ab.

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