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Artikel 6 Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung) - Kindersport

Sportförderung - Jugendförderung
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Artikel 6 Sportverordnung · Kindersport

1. Der Kanton gewährt Beiträge an private Organisationen, die sich der Sportförderung widmen und ein spezielles Programm zur Förderung der Sporttätigkeit von Kindern im schulpflichtigen Alter bis zum 9. Altersjahr anbieten.

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