10.4111
CH-UR
Artikel 5 Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung) - Schulsport
Sportförderung - Jugendförderung
Artikel 5 Sportverordnung · Schulsport
1. Der obligatorische Sportunterricht an den Schulen sowie die Weiterbildung der Lehrpersonen richten sich nach den Vorschriften des Bundes und nach der kantonalen Bildungsgesetzgebung.