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Artikel 5 Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung) - Schulsport

Sportförderung - Jugendförderung
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Artikel 5 Sportverordnung · Schulsport

1. Der obligatorische Sportunterricht an den Schulen sowie die Weiterbildung der Lehrpersonen richten sich nach den Vorschriften des Bundes und nach der kantonalen Bildungsgesetzgebung.

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