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Artikel 4 Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung) - Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 4 Sportverordnung · Zusammenarbeit

1. Der Kanton, die Gemeinden und die privaten Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, arbeiten im Interesse des Sports und der Sportförderung zusammen.

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