10.4111
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung) - Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4 Sportverordnung · Zusammenarbeit
1. Der Kanton, die Gemeinden und die privaten Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, arbeiten im Interesse des Sports und der Sportförderung zusammen.