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10.4111 CH-UR

Artikel 21 Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung) - Verfügung über den Sport-Fonds

Finanzielle Bestimmungen
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Artikel 21 Sportverordnung · Verfügung über den Sport-Fonds

1. Der Regierungsrat verfügt über den Sport-Fonds. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertragen.

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