10.4111
CH-UR
Artikel 2 Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung) - Ziel der Sportförderung
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Sportverordnung · Ziel der Sportförderung
1. Der Kanton und die Gemeinden fördern den Sport mit dem Ziel, die Gesundheit, das Wohlbefinden und die allgemeine Leistungsfähigkeit der Bevölkerung aller Altersstufen zu steigern und einen Beitrag zur Persönlichkeitsbildung der Jugend und zur sozialen Integration zu leisten.