Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.4111 CH-UR

Artikel 19 Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung) - Grundsatz

Finanzielle Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 19 Sportverordnung · Grundsatz

1. Ausgaben für Massnahmen nach dieser Verordnung gehen grundsätzlich zulasten des Sport-Fonds.

2. Ausgenommen davon sind Ausgaben nach Artikel 5 bis 8 sowie solche nach Artikel 12, 16 und 17. Diese werden auf dem ordentlichen Kreditweg bereitgestellt.

← Artikel 18 Sportverordnung Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung) - Gegenstand Artikel 20 Sportverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →