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Artikel 18 Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung) - Weitere Beiträge

Sportförderung - Weitere Förderungsmassnahmen
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Artikel 18 Sportverordnung · Weitere Beiträge

1. Der Kanton kann weitere Beiträge gewähren, namentlich an die Erstellung von Sportanlagen oder Anlagenteilen, an den Unterhalt von Sportanlagen, an die Anschaffung von Sportgeräten, an kantonale und regionale Sportverbände und an kantonale, regionale und nationale Sportanlässe, die im Kanton Uri durchgeführt werden.

2. Für grössere Beträge können die Beiträge in Form von zinslosen Darlehen gewährt werden.

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