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Artikel 16 Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung) - Sportanlagen

Sportförderung - Weitere Förderungsmassnahmen
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Artikel 16 Sportverordnung · Sportanlagen

1. Der Kanton und die Gemeinden stellen ihre Schulsportanlagen, soweit dies der Schulbetrieb zulässt und soweit dies möglich ist, privaten Sportverbänden und Sportvereinen sowie anderen Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, zu günstigen Bedingungen für Aktivitäten des Breitensports zur Verfügung. Sportanlagen werden auch während der Ferien zur Verfügung gestellt.

2. Der Kanton legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, die Grundlagen für eine zukunftsgerichtete Sportanlagenpolitik fest.

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