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Artikel 14 Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung) - Erwachsenensport

Sportförderung - Erwachsenensport
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Artikel 14 Sportverordnung · Erwachsenensport

1. Der Kanton berät und informiert private Organisationen, die sich der Sportförderung von Erwachsenen widmen. Er kann diesen Organisationen Beiträge gewähren.

2. Zudem koordiniert er die sportlichen Angebote für Seniorinnen und Senioren.

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