10.4111
CH-UR
Artikel 13b Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung) - Individuelle Förderbeiträge an Elitesportlerinnen und -sportler
Sportförderung - Nachwuchsförderung - Leistungssportförderung
Artikel 13b Sportverordnung · Individuelle Förderbeiträge an Elitesportlerinnen und -sportler
1. Der Kanton kann Beiträge für Elitesportlerinnen und -sportler für olympische Sportarten und für Elitesportlerinnen und -sportler für nichtolympische oder paralympische Sportarten gewähren.
2. Voraussetzung für einen Beitrag ist das Vorliegen einer internationalen Swiss Olympic Card und der Nachweis eines finanziellen Bedarfs.