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Artikel 13 Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung) - Beiträge

Sportförderung - Nachwuchsförderung
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Artikel 13 Sportverordnung · Beiträge

1. Der Kanton kann Beiträge gewähren an

a) Sportschulen und Institutionen, die Sport und Ausbildung koordiniert anbieten

b) die ungedeckten Kosten der Ausbildung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern, deren Eltern im Kanton Uri Wohnsitz haben

c) zur Unterstützung von speziellen Projekten

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