10.4111
CH-UR
Artikel 13 Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung) - Beiträge
Sportförderung - Nachwuchsförderung
Artikel 13 Sportverordnung · Beiträge
1. Der Kanton kann Beiträge gewähren an
a) Sportschulen und Institutionen, die Sport und Ausbildung koordiniert anbieten
b) die ungedeckten Kosten der Ausbildung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern, deren Eltern im Kanton Uri Wohnsitz haben
c) zur Unterstützung von speziellen Projekten